Die Besonderheiten von Traktor-Kombinationen, Mähdreschern und Häckslern bei Fahrten auf Straßen wurden den Teilnehmern der Veranstaltung nicht nur sprichwörtlich, sondern tatsächlich vor Augen geführt. Die gut 200 Besucher erlebten live das Fahrverhalten von knapp 50 verschiedenen Fahrzeugkombinationen, die in der jeweiligen Zusammenstellung im Alltag der landwirtschaftlichen Betriebe zum Einsatz kommen. Dazu gehörten Zugmaschinen mit Arbeitsgeräten, Zugkombinationen für den Transport, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge für den Großraum-Schwerverkehr in der Landwirtschaft. Günter Heitmann von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachmann zum Thema ‚Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr‘, informierte über die jeweiligen Eigenschaften und Eigenheiten der Gespanne und sprach unter anderem die jeweils erforderlichen Fahrerlaubnisklassen an.
T-Klasse und schwarzes Kennzeichen
Seit 1999 gilt eine neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit den EU Klassen A, B, C, D und E. Dazu die nationale Klasse T (Einschluss der Klasse L, M, S), die das Fahren von Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Bauart bedingter Höchstgeschwindigkeiten auch mit Anhänger erlaubt. Die Klassen L und T sind in der Regel nur für den land- und forstwirtschaftlichen (lof) Einsatz vorgesehen.
Zulassung zum Straßenverkehr
Gleichfalls ging Günter Heitmann auf die zulässigen Maße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung lt. StVZO ein. Bei Schleppern und Anhängern, einschließlich schräggestellter Seitenwände, ohne Ladung, beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m; mit Breitbereifung bis 3 m. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, angehängte Arbeitsgeräte und Anbaugeräte an Schleppern dürfen eine Transportbreite bei Straßenfahrten von 3 m nicht übersteigen. Weichen die Werte von den zulässigen Abmessungen und Gewichten ab sind zwei Voraussetzungen für die Zulassung nötig: eine Genehmigung nach § 70 StVZO von der jeweiligen Landesregierung und eine Erlaubnis nach § 29 StVO bei den zuständigen Verkehrsbehörden vor Ort. Je nach Auslegung der Bauart können manche Maschinen verschiedenartig zugelassen werden. So ist es zum Beispiel möglich, einen selbstfahrenden Futtermischwagen als Sonderfahrzeug (SO KFZ), als Selbstfahrende Arbeitsmaschine (SfA) oder als Zugmaschine-Geräteträger (GT) zuzulassen. Je nach Eintrag in den Fahrzeugpapieren führt dies zu unterschiedlichen Regelungen bei der Möglichkeit der mitgeführten Ladung, bei der Kfz-Steuer und bei der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse. Beim Erwerb einer Maschine sollten die möglichen Varianten genau durchdacht werden.
Ladung und Ladungssicherung
Beim starken Bremsen, bei ruckartigem Beschleunigen, auf unebener Fahrbahn, beim Auffahren vom Feld auf die Straße, in Kurven, beim schnellen Abbiegen oder beim Ausweichen z.B. an Fahrbahnverengungen kann es zu ungewollter Bewegung der Ladung kommen. Desgleichen müssen die Fahrer beim Kreisverkehr am Ortseingang, bei seitlich stark geneigten Fahrbahnen oder unter Bäumen aufpassen.
Auf der Vorführung löste der Ladungsverlust bei einer Gefahrenbremsung eines beladenen Gespannes selbst bei Praktikern reichlich Staunen aus. Trotz geringer Fahrgeschwindigkeit hatte der Fahrer erheblich Getreide verloren. Eine Abdeckung hätte dies verhindert.
Die Kräfte, die z.B. bei einer Vollbremsung auftreten, werden vielfach unterschätzt. Für die Berechnung der Ladungssicherung nach vorne kann jedoch von einer Kraftwirkung der Ladung nach vorn von etwa 80 % des Ladungsgewichtes ausgegangen werden. Bei Kurvenfahrten und bei Ausweichmanövern wirken Kräfte zur Seite, die etwa 50 % des Transportgutes entsprechen, beim Anfahren und Beschleunigen Kräfte in gleicher Größenordnung nach hinten.
Freilich kann man mit relativ geringem Aufwand und entsprechender Umsicht entgegen steuern. Dazu gehören Gewicht und Abmessungen beachten, Ladung sichern und überstehende Ladung kenntlich machen. Die Fahrgeschwindigkeit muss an die jeweiligen Straßen-, Verkehrs-, Sichtund Wetterverhältnisse sowie an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst sein.
Rücksichtnahme und ‚Fahrerknigge‘
Mit einfachen Maßnahmen und Regelungen, wie z.B. defensives Fahren, Drosselung der Geschwindigkeit in Ortschaften und Beseitigung von Verschmutzungen der Fahrbahn, können Schwierigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden. Auch die Maschinenringe weisen auf diesen Sachverhalt – insbesondere in der Erntezeit – immer wieder hin.
Zudem hat das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe (KBM) e.V. für die Informationsplattform ‚Biogas Forum Bayern‘ nützliche Unterlagen erarbeitet. Die Schriften „Fahrerknigge – Verhaltensweisen und Benimmregeln“ oder „Verkehrskonzepte – aus Sicht der Bevölkerung“ sind an den bayerischen MR-Geschäftsstellen erhältlich oder lassen sich auf der Homepage des KBM e.V. downloaden.
Kenntlichmachung und Beleuchtung der Fahrzeuge
Die Kenntlichmachung und Beleuchtung der Fahrzeuge liegen Günter Heitmann sowie den Verantwortlichen der Maschinenringe sehr am Herzen. So wird das KBM e.V. in Neuburg/ Donau in den kommenden Winterveranstaltungen verstärkt auf dieses Thema eingehen. Landwirtschaftliche Gespanne sind schließlich oft bis spät in die Abendstunden unterwegs, so dass ordnungsgemäße Beleuchtungseinrichtungen am Ackerschlepper und an Anhängern nicht nur vorgeschrieben, sondern für die Verkehrssicherheit absolut unerlässlich sind.
Schlepper mit Anbaugerät sowie alle Anhänger müssen wie alle Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m an den Längsseiten mit gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Reflektor- Folien und Konturmarkierungen, die im LKW-Bereich sehr gut angenommen werden, können ergänzend deutlich zur Sichtbarkeit beitragen.
von Martin Gehring, KBM e.V.; Veronika Fick-Haas, freie Journalistin, Schnaitsee
INFO: AID Hefte ‚Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr‘ und 1574/2010 ‚Sicher transportieren in der Land- und Forstwirtschaft – Ladungssicherung‘. Im Download unter http:// www.aid.de/landwirtschaft/fahrzeuge_ gueterbefoerderung.php



